GLÜCKSSPIEL

STEUERRECHT

Jahndorf und Brüggeman

GLÜCKSSPIELSTEUERRECHT

VERSTÄNDLICH ERKLÄRT

Steuern auf Glücksspiele betreffen in erster Linie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. In Einzelfällen können auch Teilnehmer mit dem Finanzamt konfrontiert sein, insbesondere wenn sie Gewinne aus Glücksspielen erzielen. Hier finden Sie einen Überblick über die vielfältigen Glücksspielsteuern auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene mit aktuellen Informationen zur Gesetzgebung und Rechtsprechung. Aufbereitet von führenden Experten im Glücksspielsteuerrecht und Herausgebern des gleichnamigen Kommentars im C.H. Beck Verlag.

KOMPLEXES RECHT

VERSTÄNDLICH GEMACHT

BEGRIFF DES GLÜCKSSPIELS

Glücksspiel gibt es seit der Antike. Während die Menschen in der Ursprungszeit mit Würfeln und Spielsteinen um Vermögenswerte spielten, sind es heute vor allem Automatenspiele und Sportwetten, denen Menschen in der Hoffnung zuneigen, ihr Vermögen zu vergrößern.

Das Begriffsverständnis des Glücksspiels kann in Gesetzen unterschiedlich ausfallen. Kennzeichnend für ein Glücksspiel sind aber stets drei Wesensmerkmale:

Merkmale des Glücksspiels
Gewinnchance
Der Teilnehmer erlangt im Spiel die Chance auf den Gewinn eines Vermögenswertes.
Zufallsabhängigkeit
Der Ausgang des Spiels ist überwiegend vom Zufall abhängig.
Spieleinsatz
Für den Erwerb der Gewinnchance muss der Teilnehmer einen Einsatz aufwenden, mit dem Risiko, ihn im Spiel zu verlieren.

Abzugrenzen ist das Glücksspiel vom Geschicklichkeitsspiel. Bei diesem entscheidet über den Ausgang des Spiels nicht überwiegend der Zufall, sondern die Fähigkeiten des Teilnehmers. Zu solchen Geschicklichkeitsspielen gehören z.B. Skat, Schafkopf oder Pfeilwerfen.

Ferner grenzt sich Glücksspiel vom bloßen Unterhaltungsspiel ab, bei dem der Teilnehmer keinen Einsatz zahlen muss und/oder keine Chance auf einen Gewinn erhält (z.B. Spielautomaten mit Freispielen ohne Auszahlungsfunktion).

Die Regulierung von Glücksspielen steht in der Verantwortung von Bund und Ländern, die sich die Gesetzgebungszuständigkeit je nach Spielform aufteilen. Besonders präsent ist der zwischen den Bundesländern geschlossene Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

(Glücksspielstaatsvertrag 2021).

Er reguliert den größten Teil von öffentlichen Glücksspielen in Deutschland. Anwendung findet er auf die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Ein Glücksspiel liegt nach seinem Verständnis vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021).

STEUERN

BUNDESTEUERN

Zahlreiche „Glücksspielsteuern" existieren auf Bundesebene. Erlassen vom deutschen Bundestag gelten sie für ganz Deutschland und nicht nur in einzelnen Bundesländern. Unterscheiden kann man zwischen allgemeinen und speziellen Steuern auf Glücksspiele.

Zu den speziellen Glücksspielsteuern gehören diejenigen Steuern, die der Bundesgesetzgeber ausschließlich zum Zweck der Besteuerung von Glücksspielen geschaffen hat. Dazu gehören die im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwettsteuer, Sportwettensteuer, Lotteriesteuer, Virtuelle Automatensteuer, Online-Pokersteuer).

Daneben existieren allgemeine Steuern, wie etwa die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. Sie können im Einzelfall auf Glücksspiele Anwendung finden, sind auf Glücksspiele aber nicht beschränkt.

Bundesteuern

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Einkünften, die eine natürliche Person (Gegenteil: juristische Person, d.h. Personenvereinigungen oder Vermögensmasse, wie z.B. GmbH) im Kalenderjahr erzielt. Der Einkommensteuer unterliegen aber nicht sämtliche Einkünfte einer Person, sondern nur solche, die einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechenbar sind. Dazu gehören etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit.

Erzielt jemand aus der Teilnahme an einem Glücksspiel Spielgewinne, kann sich im Einzelfall insbesondere die Frage stellen, ob die Spielgewinne als gewerbliche Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) steuerbar sind. Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) ist u.a., dass sich die mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Hieran fehlt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mangels Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei reinen Glücksspielen, wie z.B. Lottospielen oder Pferdewetten.

Anders beurteilt die Rechtsprechung Spiele mit einer Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel, bei denen die Fähigkeiten des Teilnehmers das Zufallselement in den Hintergrund treten lassen können. Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung gehört dazu Poker in den Varianten „Texas Hold'em", „Omaha", und „Pot Limit Omaha". Dies führt jedoch nicht dazu, dass jeder Pokerspieler mit seinen Spielgewinnen der Einkommensteuer unterliegt. Abzugrenzen ist der steuerlich unbeachtliche Freizeit- oder Hobbyspieler vom sog. Berufsspieler.

Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 2.4.2025 – X R 26/21 (Online-Poker, Cash Games)
  • BFH, Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21 (Online-Poker, Cash Games)
  • BFH, Urt. v. 25.2.2021, Az. III R 67/18 (Turnierpoker)
  • BFH, Urt. v. 16.9.2015 – X R 43/12 (Turnierpoker)

Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze unterschiedlichen Ursprungs, insbesondere Umsätze aus sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dass auch Umsätze aus Glücksspielen in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen können, hat die Rechtsprechung längst geklärt. So erbringt etwa der Veranstalter an den Teilnehmer des Glücksspiels eine sonstige Leistung, indem er ihn zum Spiel zulässt und ihm eine Gewinnchance gewährt. Anders ist es bei einem Teilnehmer an einem Glücksspiel, wenn er ausschließlich im ungewissen Fall der erfolgreichen Teilnahme einen Spielgewinn erhält. Hier fehlt es an einem Leistungsaustausch.

Ob der Unternehmer den Umsatz auch im Inland ausführt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ort der sonstigen Leistung ist anhand des Regel-Ausnahmenkatalogs des § 3a UStG zu bestimmen.

Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Entscheidend ist, was der leistende Unternehmer im Einzelfall dem Wert nach als Gegenleistung erhält. Für den Veranstalter eines Glücksspiels ist dies häufig der Spieleinsatz. Zwingend ist dies aber nicht. Vereinnahmt etwa der Veranstalter die Spieleinsätze und ist gesetzlich verpflichtet, einen Teil wieder an die Spieler auszuzahlen, gehört dieser Anteil nicht zur Bemessungsgrundlage (so etwa bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit).

Einen ermäßigten Steuersatz für Glücksspielumsätze sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor, sodass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz grds. 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Eine Ausnahme gilt für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG). In dem Fall beträgt der Steuersatz 7 % (z.B. Verkauf von Losen durch gemeinnützigen Verein).

Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG). Die Steuerbefreiung greift damit für Umsätze, die zugleich der Rennwettsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer oder Online-Pokersteuer unterliegen.

Praxisrelevant ist die Umsatzsteuer mangels Steuerbefreiung vor allem für Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wie sie in Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten zu finden sind.

Auswahl an Rechtsprechung
  • EuGH, Urt. 24.10.2013 – C-440/12, Rs. Metropol (Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
  • EuGH, Urt. v. 5.5.1994 – C-38/93, Rs. Glawe (Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
  • BFH, Beschl. v. 4.1.2023 – XI B 51/22 (Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
  • BFH, Beschl. v. 26.9.2022 – XI B 9/22 (AdV) (Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
  • BFH, Urt. v. 3.8.2022 – XI R 36/19 (Zweitlotterie)
  • BFH, Urt. v. 30.8.2017 – XI R 37/14 (Berufspokerspieler)

Rennwettsteuer

Die Rennwettsteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) findet. Sie war bereits Bestandteil der Ursprungsfassung des vom 9.4.1922 datierenden Rennwett- und Lotteriegesetzes, das der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1.7.2021 neu gefasst hat. Ihre Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Rennwettsteuer finden sich in §§ 8–15 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 11–14 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Rennwettsteuer sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer Leistungsprüfungen für Pferde (sog. Rennwetten). Steuerbar sind sie, wenn sie von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist (Buchmacher), mit dem Wettenden abgeschlossen werden.

Als Totalisator bezeichnete man früher die von den Rennvereinen an der Rennbahn aufgestellte mechanische Wettmaschine. Heute steht der Totalistorbegriff für ein Gewinnermittlungsverfahren, bei dem die Summe der Einsätze nach Abzug des Unternehmergewinns und der Kosten auf alle Spieler mit der richtigen Wettvorhersage im Verhältnis ihrer Einsätze verteilt werden.

Die an einem Totalisator abgegebene Wette muss der Betreiber des Totalisators versteuern. In dem Fall spricht man von der Totalisatorsteuer. Die Besteuerung der übrigen Rennwetten obliegt der Person, die den Wettvertrag mit dem Wettenden eingegangen ist (sog. Buchmacher). Hier ist von der Buchmachersteuer die Rede.

Bemessungsgrundlage der Rennwettsteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.

Steuerbetrag = Bruttosteuer × Steuersatz / (100 + Steuersatz)
Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 26.5.2020 – IX R 6/19 (ausländischer Buchmacher von Pferdewetten)
  • FG München, Urt. v. 19.11.2003 – 4 K 3729/00 (Steuerschuldner)
  • RFH, Beschl. v. 6.5.1924 – II F 2/24 (Vermittlung von Rennwetten)

Sportwettensteuer

Die Sportwettensteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer. Sie hat ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065). Erstmalig eingeführt wurde sie im Jahr 2012 durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (Gesetz v. 28.6.2012, BGBl. I S. 1424). Der Bundesgesetzgeber übernahm sie zum 1.7.2021 in die Neufassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Einnahmen der Sportwettensteuer fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Sportwettensteuer finden sich in §§ 16–25 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 15–21 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Sportwettensteuer sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 14 RennwLottG bereits besteuert werden. Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 RennwLottDV).

Voraussetzung ist, dass die Sportwette im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet werden. § 16 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. In der Praxis kommt dies eher selten vor. Oder aber der Wettende hat die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.

Die Sportwettensteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter der Sportwette an das zuständige Finanzamt zahlen. Veranstalter im Sinne des Gesetzes ist auch der Betreiber einer sog. Wettbörse.

Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer selbst. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.

Steuerbetrag = Bruttosteuer × Steuersatz / (100 + Steuersatz)
Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 16.7.2024 – IX R 6/22 (Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Europarecht)
  • BFH, Urt. v. 7.9.2021 – IX R 5/19 (Sportwettenbörse)
  • BFH, Urt. v. 7.9.2021 – IX R 30/18 (Bemessungsgrundlage)
  • BFH, Urt. v. 17.5.2021 – IX R 20/18 (Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Europarecht)
  • BFH, Urt. v. 26.5.2020 – IX R 6/19 (Pferdewetten eines ausländischen Veranstalters)

Lotteriesteuer

Die Lotteriesteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) findet. Sie war bereits Bestandteil der Ursprungsfassung des vom 9.4.1922 datierenden Rennwett- und Lotteriegesetzes und geht auf die Reichsstempelabgabe auf Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld und anderen Gewinnen zurück. Die Einnahmen der Lotteriesteuer fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Lotteriesteuer finden sich im neugefassten Rennwett- und Lotteriegesetz in §§ 26–35 RennwLottG wieder. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 22–30 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Lotteriesteuer sind Lotterien und Ausspielungen. Eine Lotterie ist ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Beinhaltet die Chance einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder eine Kombination aus beiden, liegt eine Ausspielung vor.

Steuerbar sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn sie öffentlich veranstaltet werden. Zudem muss der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes liegen. Dies ist der Fall, wenn der Veranstalter bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

Steuerschuldner der Lotteriesteuer ist der Veranstalter. Neben ihm kann die Steuerschuld in bestimmten Konstellationen auch den Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder einen sonstigen Dritten treffen.

Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Der Steuersatz beträgt 20 %.

Steuerbetrag = Bruttosteuer × Steuersatz / (100 + Steuersatz)

In bestimmten Fällen sind öffentliche Lotterien und Ausspielungen von der Lotteriesteuer befreit. Voraussetzung ist stets, dass sie von den zuständigen inländischen Behörden erlaubt sind. Darüber hinaus muss entweder der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigen. Oder die Lotterie oder Ausspielung muss ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, einen Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte aufweisen, der 40.000 Euro nicht übersteigt, und der Veranstalter muss den Reinertrag für die genannten Zwecke verwenden.

Auswahl an Literatur und Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 8.9.2011 – II R 47/09 (Lagerlosgewinn, Absprunggewinn)
  • BFH, Urt. v. 19.8.2009 – II R 59/07 (Freilose)
  • BFH, Urt. v. 2.4.2008 – II R 4/06 (angehängte Lotterie)
  • BFH, Beschl. v. 2.2.2005 – II B 14/04 (Oddsetwette)
  • BFH, Urt. v. 10.7.1968 – II 95/63 (Roulette)
  • BFH, Urt. v. 19.11.1959 – II 95/56 S (Preisausschreiben)

Virtuelle Automatensteuer

Die Virtuelle Automatensteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) hat. Der Bundesgesetzgeber führte sie erstmalig zum 1.7.2021 ein. Die Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Virtuellen Automatensteuer finden sich in §§ 36–45 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 31–36 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Steuer sind virtuelle Automatenspiele, d.h. im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele. Voraussetzung ist, dass das virtuelle Automatenspiel im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet wird.

§ 36 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei Abschluss des Spielvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. Oder aber der Teilnehmer hat die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.

Die Virtuelle Automatensteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter an das zuständige Finanzamt entrichten.

Bemessungsgrundlage der Virtuellen Automatensteuer ist der geleistete Spieleinsatz abzüglich des Steuerbetrags. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.

Steuerbetrag = Bruttosteuer × Steuersatz / (100 + Steuersatz)
Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 4.11.2025 – IX R 27/24 (Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht)
  • BFH, Urt. v. 4.11.2025 – IX R 28/24 (Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht)
  • BFH, Beschl. v. 29.1.2025 – IX B 93/24 (AdV) (Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht)
  • BFH, Beschl. v. 14.2.2023 – IX B 42/22 (AdV) (Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht)

Online-Pokersteuer

Die Online-Pokersteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die erstmalig zum 1.7.2021 eingeführt wurde. Geregelt ist sie im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065). Die Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Online-Pokersteuer finden sich in §§ 46–55 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 37–42 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Online-Pokersteuer sind Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird. Voraussetzung ist, dass das Pokerspiel im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet wird.

§ 46 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter bei Abschluss des Spielvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. Oder aber der Teilnehmer hat die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.

Die Online-Pokersteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter an das zuständige Finanzamt entrichten.

Bemessungsgrundlage der Online-Pokersteuer ist der Spieleinsatz abzüglich des Steuerbetrags. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.

Steuerbetrag = Bruttosteuer × Steuersatz / (100 + Steuersatz)

LANDESSTEUERN

Neben dem Bund erheben die Bundesländer eigene Steuern auf Glücksspiele, soweit ihnen die Steuergesetzgebungsbefugnis nicht durch den Bundesgesetzgeber versperrt ist. Die daraus resultierenden Steuereinnahmen fließen allein ihnen zu. Zu den Glücksspielsteuern, die jedes Bundesland erhebt, gehört die Spielbankabgabe. Nach der Öffnung des Glücksspielmarktes für Online-Casinospiele haben zudem einzelne Bundesländer eine Landesteuer auf Online-Casinospiele erlassen, die verfassungsrechtlich umstritten ist.

Landesteuern

Spielbankabgabe

Spielbanken finden sich an ausgewählten Standorten in den einzelnen Bundesländern. Sie bieten ein vielfältiges Glücksspielangebot, wie etwa Roulette, Black Jack, Poker oder klassisches Automatenspiel. Auf den Betrieb einer Spielbank erheben die Bundesländer eine Spielbankabgabe. Grundlage dieser Landesteuer sind die jeweiligen Spielbankgesetze der Bundesländer. Die Einnahmen der Spielbankabgabe fließen dem erhebenden Bundesland zu, wobei manche Bundesländer Zweckbindungen des Steueraufkommens vorsehen (z.B. § 12 Abs. 1 S. 3 SächsSpielbG: Verwendung für gemeinnützige Zwecke).

Steuerobjekt der Spielbankabgabe ist der Betrieb der Spielbank. Geschuldet wird sie vom Betreiber der Spielbank.

Die Spielbankabgabe bemisst sich in allen Bundesländern nach dem Bruttospielertrag. Das Sächsische Spielbankengesetz definiert ihn beispielhaft wie folgt: Bruttospielertrag ist bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen; bei Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt (§ 12 Abs. 3 SächsSpielbG). Vielfach bestehen in den Bundesländern Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten, die an einem Spieltag entstehen (z.B. § 12 Abs. 6 SächsSpielbG).

Die Höhe des Steuersatzes ist in den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedlich ausgestaltet. Häufig steigt er abhängig von der Höhe der Bruttospielerträge an. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sehen die Spielbankgesetze der Länder im Regelfall eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf Umsätze vor, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (z.B. § 12 Abs. 8 SächsSpielbG).

Neben der Spielbankabgabe existieren in den Spielbankgesetzen weitere Abgaben, die den Spielbankbetreiber treffen. Dazu gehören die Gewinn- und Ausgleichsabgabe (z.B. §§ 13, 14 SächsSpielbG) sowie die teilweise erhobene Troncabgabe (z.B. § 4 Abs. 2 HmbSpielbG). Vielfach müssen Spielbankunternehmer zudem Zusatzleistungen an das Land entrichten (z.B. § 13 SpielbG NRW).

Aufgrund der intensiven Steuerbelastung gibt es für Spielbanken unterschiedliche Steuererleichterungen. Althergebracht sind Spielbankunternehmen nach § 6 Abs. 1 der Spielbankverordnung 1938 für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit. Daneben befreien die Spielbankgesetze der Länder die Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 20.7.2018 – IX R 39/16 (Verfassungsmäßigkeit der Spielbankabgabe Mecklenburg-Vorpommern)
  • BFH, Urt. v. 8.3.1995 – II R 10/93 (Spielbankabgabe als Steuer)
  • NdsStGH, Urt. v. 11.06.2007 – StGH 1/05 (Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe)

Online-Casinospielsteuer Baden-Württemberg

Seit dem Jahr 2025 existiert in Baden-Württemberg eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele. Sie findet ihre Grundlage im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG BW). Die Vorschriften zur Online-Casinospielsteuer finden sich in den §§ 39a ff. LGlüG BW. Ihre Einnahmen fließen ausschließlich dem Land Baden-Württemberg zu.

Gegenstand der Online-Casinospielsteuer sind Online-Casinospiele im Sinne des § 3a Abs. 1a S. 2 GlüStV 2021. Dies sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Dazu gehören etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.

Steuerbar sind sie nur, wenn die Online-Casinospiele im Geltungsbereich des Gesetzes, also im Land Baden-Württemberg, veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Land Baden-Württemberg hat. Gemeint ist nicht der tatsächliche Wohnsitz, der beim örtlichen Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, sondern der Wohnsitz, der im Spielkonto (§ 6 Abs. 2a GlüStV 2021) beim Anbieter gespeichert ist.

Die Online-Casinospielsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. In bestimmten Auslandsfällen schuldet zudem der vom Veranstalter zu bestimmende steuerliche Beauftragte die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Spielertrag. Der Steuersatz beträgt bei einem Brutto-Spielertrag von bis zu 300.000 Euro 15 %, für den 300.000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750.000 Euro 20 % und für den 750.000 Euro übersteigenden Betrag 25 % des Brutto-Spielertrags.

Online-Casinospielsteuer Hessen

Mit der Online-Casinospielsteuer führte das Land Hessen im Jahr 2022 eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele ein. Ihre Grundlage findet sie im Hessischen Online-Casinospielsteuergesetz (HOCStG). Die Einnahmen dieser Landessteuer fließen ausschließlich dem Land Hessen zu.

Der Online-Casinospielsteuer unterliegen im Internet angebotene Online-Casinospiele. Dies sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Dazu gehören z.B. Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.

Die Online-Casinospiele unterliegen nur dann der Hessischen Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes, mithin im Land Hessen, veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Land Hessen hat. Gemeint ist nicht der tatsächliche Wohnsitz, der beim örtlichen Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, sondern der Wohnsitz, der im Spielkonto nach § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 beim Anbieter gespeichert ist.

Schuldner der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter und nicht der Spieler. Neben ihm schuldet der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen zu benennen ist, die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag. Die Online-Casinospielsteuer beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 7,5 Millionen Euro 30 % des Bruttospielertrags, für den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 % des Bruttospielertrags.

Umsätze, die auf die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Land Hessen zurückgehen und für die der Veranstalter bereits Umsatzsteuer entrichten musste, können auf Antrag angerechnet werden.

Online-Casinospielsteuer Nordrhein-Westfalen

Im Jahr 2022 führte Nordrhein-Westfalen mit der Online-Casinospielsteuer eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele für sein Hoheitsgebiet ein. Die Steuer findet ihre rechtliche Grundlage im Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (OCG NRW). Der fünfte Teil des Gesetzes (§§ 19 bis 35 OCG NRW) regelt die Besteuerung des Online-Casinospiels. Die Steuereinnahmen fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu und sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für Maßnahmen der Spielsuchtprävention und für die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele.

Online-Casinospiele unterliegen nur dann der nordrhein-westfälischen Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des OCG NRW veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen in Nordrhein-Westfalen vornimmt. Erfolgt die Spielteilnahme über ein Spielkonto nach § 6a GlüStV 2021 an einem auf Grundlage des § 22c Abs. 1 GlüStV 2021 erlaubten Angebot, gelten die Handlungen als in dem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, welches das Online-Casinospiel selbst veranstaltet, erlaubt oder konzessioniert hat.

Steuerschuldner der Online-Casinospielsteuer ist nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. Neben ihm schuldet auch der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen vom Veranstalter zu benennen ist, die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag. Die Online-Casinospielsteuer beträgt 30 % des Bruttospielertrags. Sie erhöht sich für den Teil der Bruttospielerträge, der 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigt, auf 55 % des Bruttospielertrags.

Umsätze, die durch die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen bedingt sind und für die der Veranstalter bereits Umsatzsteuer entrichten musste, können auf Antrag angerechnet werden. Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter zudem von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Casinospiels stehen.

Online-Casinospielsteuer Sachsen

Seit dem Jahr 2023 existiert in Sachsen eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele. Sie findet ihre Grundlage im Sächsischen Spielbankengesetz, das sich im dritten Gesetzesabschnitt der Regulierung und Besteuerung von Online-Casinospielen annimmt. Die Einnahmen der Online-Casinospielsteuer fließen nur dem Land Sachsen zu.

Gegenstand der Online-Casinospielsteuer sind Online-Casinospiele im Sinne des § 3a Abs. 1a S. 2 GlüStV 2021. Davon umfasst sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet, etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.

Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass der Spieler seinen registrierten Wohnsitz (§ 6a Abs. 2 GlüStV 2021) bei Abschluss des Spielvertrages in Sachsen hat. Registrierter Wohnsitz ist der Wohnsitz, den der Spieler bei der Registrierung beim Anbieter angegeben und dort im Spielkonto hinterlegt hat.

Die Online-Casinospielsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. Dieser hat die Steuer monatlich anzumelden und abzuführen. Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen. Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet.

Der Steuersatz beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 %, für den 5 bis 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag 45 %, für den 10 bis 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 % und für den 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 55 % des Bruttospielertrags.

Im Jahr der erstmaligen Aufnahme des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren gelten ermäßigte Steuersätze: bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 %, für den 5 bis 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag 40 %, für den 10 bis 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 45 % und für den 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 % des Bruttospielertrags.

Hat der Steuerschuldner für Umsätze aus den in Sachsen veranstalteten Online-Casinospielen zugleich Umsatzsteuer zu entrichten, ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer um den Steuerbetrag der Umsatzsteuer.

Online-Casinospielsteuer Schleswig-Holstein

Mit der Online-Casinospielsteuer führte Schleswig-Holstein im Jahr 2022 eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele ein. Rechtliche Grundlage für die Besteuerung ist das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen (SHOnlCasBesteuG). Die Steuereinnahmen fließen ausschließlich dem Land Schleswig-Holstein zu.

Steuergegenstand sind gemäß § 1 SHOnlCasBesteuG Online-Casinospiele im Sinne des § 22c Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV. Gemeint sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet, etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt. Weitere Voraussetzungen zum Veranstaltungsort sieht § 1 SHOnlCasBesteuG nicht vor; schon von Verfassungs wegen muss jedoch ein territorialer Bezugspunkt der Online-Casinospiele zum Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins bestehen.

Schuldner der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter und nicht der Spieler. Neben ihm schuldet der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen zu benennen ist, die Steuer. Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem im Kalendermonat erzielten Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den der Spieleinsatz den ausgezahlten Gewinn übersteigt. Der Steuersatz beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 300.000 Euro 34 %, für den 300.000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750.000 Euro 39 % und für den 750.000 Euro übersteigenden Betrag 44 % des Bruttospielertrags.

Hat der Veranstalter zugleich die aus Online-Casinospielen erzielten Umsätze, die auf eine Veranstaltung in Schleswig-Holstein zurückgehen, Umsatzsteuer zu entrichten, ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer um den Steuerbetrag der Umsatzsteuer.

GEMEINDESTEUERN

Auch örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern auf Glücksspiele gehören zu den Landessteuern. Denn eine ureigene Steuergesetzgebungsbefugnis besitzen die Gemeinden nicht. Sie leiten ihre Befugnis von den Ländern ab, die in ihren Kommunalabgabengesetzen die Gemeinden zum Erlass bestimmter Steuern ermächtigen. Dazu gehört insbesondere die Vergnügungsteuer. Allein Bayern untersagt die Erhebung von Vergnügungsteuern (Art. 3 Abs. 3 S. 1 KAG). Ihre Grenzen finden die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern in der Bundesgesetzgebung. Sie dürfen bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein.

Gemeindesteuern

Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit finden sich vielerorts in Spielhallen und Gaststätten. Flankierend dazu erheben die Gemeinden in den Ländern (mit Ausnahme von Bayern) eine Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte, die ihre rechtliche Grundlage in der örtlichen Gemeindesatzung findet. Anders ist es bei den Stadtstaaten, die die Vergnügungsteuer durch Gesetz erheben. Die daraus resultierenden Steuereinnahmen kommen der jeweiligen Gemeinde zugute.

Aufgrund der Vielzahl örtlicher Vergnügungsteuern verwundert es nicht, dass die Formulierung des Steuergegenstandes unterschiedlich ausfällt. Anknüpfungspunkt ist teilweise der Aufwand für die Benutzung von Geldspielgeräten, teilweise schlicht das Halten oder der Betrieb von Geldspielgeräten.

Die Vergnügungsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Halter bzw. Aufsteller der Geldspielgeräte.

Unterschiedlich gestalten die Gemeinden die Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer aus. Früher legten sie den sog. Stückzahlmaßstab zugrunde, knüpften mithin an die Stückzahl der aufgestellten Geldspielgeräte an. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG befunden hat, gehen die Gemeinden inzwischen einen zweigeteilten Weg. Ein Teil bemisst die Vergnügungsteuer nach dem Spieleinsatz, der andere Teil nimmt eine Kassenbesteuerung (Bruttokasse oder Nettokasse) vor.

Das Spiel am Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit wird neben der Vergnügungsteuer zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet, was von Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzplanungen nicht selten übersehen wird.

Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung
  • BVerfG, Urt. v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 (Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs)
  • BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 (Rückwirkende Änderung)
  • BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 – 2 BvR 1599/89 (Verfassungsmäßigkeit der Spielautomatensteuer)
  • BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 – 9 C 1/18 (Haftung für Vergnügungsteuerschuld)
  • BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22/14 (Übergangsregelung bei Systemwechsel)

Wettbürosteuer

Im Jahr 2014 führten einzelne Gemeinden anlässlich der Verbreitung von Wettvermittlungsstellen, in denen Spieler nicht nur Sport- und Pferdewetten abgeben, sondern auch die Ereignisse live an Bildschirmen verfolgen konnten, eine Wettbürosteuer ein. Ihre Einnahmen kamen allein der Gemeinde zugute.

Gegenstand der Wettbürosteuer war das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichten. Steuerschuldner war der Betreiber eines solchen Wettbüros.

In der Anfangsphase wählten die Gemeinden einen Flächenmaßstab als steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Wettbürosteuer knüpfte insofern an die Veranstaltungsfläche an. Hierin erachtete das Bundesverwaltungsgericht allerdings einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stand.

In der Folge änderten die Gemeinden ihre Satzungen. Als Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer legten sie den Wetteinsatz fest. Doch auch die modifizierte Wettbürosteuer hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte im Jahr 2022 die Erhebung der Wettbürosteuer für unzulässig, weil sie den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig ist und damit gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.

Noch nicht entschieden ist die Verfassungsmäßigkeit der Wettbürosteuer der Stadt Bremen, die als Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro anknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Richtervorlage des Finanzgerichts Bremen noch nicht entschieden (1 BvL 2/24).

Auswahl an Rechtsprechung und Literatur
  • BVerwG Urt. v. 29.2.2024 – 9 CN 1.23 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 20.9.2022 – 9 C 2.22 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 – 9 C 7.16 (Verfassungswidrigkeit des Flächenmaßstabs)
  • FG Bremen, Beschl. v. 27.2.2024 – 2 K 48/23 (Richtervorlage Wettbürosteuer)

AKTUELLES

26. JANUAR 2026

BFH: Virtuelle Automatensteuer verfassungs- und europarechtskonform

Der Bundesfinanzhof hat am 26.1.2026 zwei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Virtuellen Automatensteuer (§§ 36 ff. RennwLottG) veröffentlicht. In den Revisionsverfahren (Urteile v. 04.11.2025, IX R 27/24 und IX R 28/24) hat er entschieden, dass die Virtuelle Automatensteuer mit Verfassungsrecht und Europarecht im Einklang steht. Streitgegenstand waren Steueranmeldungen für den Monat Juli 2021.

VERÖFFENTLICHUNGEN

Das Glücksspielsteuerrecht ist eine Spezialmaterie, die im Schrifttum nur vereinzelt Beachtung findet. Seit Jahren tragen wir durch unsere Veröffentlichungen dazu bei, die blinden Flicken im Schrifttum zu beseitigen. Nachfolgend ein Auszug unserer Veröffentlichungen zum Glücksspielsteuerrecht. Eine vollständige Veröffentlichungsliste finden Sie unter der Rubrik Ansprechpartner.

Veröffentlichungen
  • 01
    Jahndorf/Brüggemann (Hrsg.), Kommentar zum Glücksspielsteuerrecht, 2026, C.H. Beck Verlag
    Ausführlich mit der Materie des Glücksspielsteuerrechts setzt sich der im Jahr 2026 erschienene gleichnamige Kommentar auseinander. Als erstes Werk widmet sich dieser umfassend den Steuern und nicht-steuerlichen Abgaben auf Glücksspiele. Er beleuchtet zudem die verfassungs- und europarechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sich Glücksspielsteuern bewegen. Bestandteil sind ferner allgemeine Vorschriften des Abgabenrechts, soweit sie für die Besteuerung von Glücksspielen relevant sind (z.B. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, Steuerhinterziehung). Der Kommentar ist im Kern auf die Einzelkommentierung von Vorschriften angelegt. Darüber hinaus nimmt er eine systematische Betrachtung des Vergnügungsteuerrechts, der Spielbankabgabe und der Glücksspielabgaben in den Bundesländern vor.
  • 02
    Dietlein/Ruttig (Hrsg.), Kommentar zum Glücksspielrecht, 3. Auflage, 2022, C.H. Beck Verlag, Kommentierung der §§ 8 bis 60 RennwLottG (Brüggemann)
    In dem im Kern auf die ordnungsrechtliche Glücksspielregulierung angelegten Kommentar widmet sich Dr. Lennart Brüggemann der systematischen Kommentierung der Steuervorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
  • 03
    Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, Dissertation, 2015, Nomos Verlag
    Die im Jahr 2015 erschienene Dissertation setzt sich intensiv mit der Entstehungsgeschichte des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der zum 1.7.2012 eingeführten Sportwettensteuer auseinander. Zudem beleuchtet sie die Besteuerung von Rennwetten innerhalb der bis zum 30.06.2021 geltenden Gesetzesfassung.
  • 04
    Brüggemann, Die Wettbürosteuer – Eine missglückte Erfindung der Gemeinden, Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 22.09.2022 – 9 C 2.22, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2023, S. 58 ff.
  • 05
    Brüggemann, Das neue Rennwett- und Lotteriegesetz in der Praxis, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2022, S. 17 ff.
  • 06
    Brüggemann, Unionsrechtswidrige Besteuerung von Umsätzen aus Automatenspielen?, UmsatzsteuerRundschau (UR) 2022, S. 169 ff.
  • 07
    Brüggemann, Gleichartigkeit zwischen Wettbürosteuer und Sportwettensteuer?, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2019, S. 449 ff.
  • 08
    Jahndorf/Willms, Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2017, S. 101 ff.
Brüggemann Portrait

Dr. Lennart Brüggemann

RECHTSANWALT, PARTNER

Vita Dr. Lennart Brüggemann

Beruflicher Werdegang

Dr. Lennart Brüggemann ist Partner bei HLB Schumacher Hallermann. Er promovierte zum Glücksspielsteuerrecht, wobei er die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz untersuchte. Nach Abschluss der juristischen Staatsprüfung war Dr. Brüggemann zunächst als Staatsanwalt (Richter auf Probe) bei der Staatsanwaltschaft Dortmund tätig. Seit 2019 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und gehört der Unternehmensgruppe HLB Schumacher mit Sitz in Münster an.

Schwerpunkte

Er widmet sich sämtlichen Fragen der Glücksspielbesteuerung. Besonders gefragt ist seine Expertise zur Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Wissenschaft & Lehre

Dr. Brüggemann ist Mitherausgeber und Autor des Kommentars zum Glücksspielsteuerrecht (C.H. Beck, 2026), zudem Autor im führenden Kommentar zum Glücksspielrecht (Dietlein/Ruttig, C.H. Beck Verlag, 3. Auflage 2022). Zahlreiche Fachpublikationen im Glücksspielrecht und Glücksspielsteuerrecht tragen seine Handschrift. Er ist ein gefragter Referent bei Fachveranstaltungen im In- und Ausland. Regelmäßig holen Print- und Onlinemedien seine rechtliche Einschätzung bei Fragen zu Glücksspielen ein.

Jahndorf Portrait

Prof. Dr. Christian Jahndorf

RECHTSANWALT, PARTNER

Vita Prof. Dr. Christian Jahndorf

Beruflicher Werdegang

Prof. Dr. Christian Jahndorf ist Partner bei HLB Schumacher und außerplanmäßiger Professor am Institut für Steuerrecht der Universität Münster. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften promovierte er zum Internationalen Steuerrecht und habilitierte sich anschließend im Finanzverfassungsrecht mit den Schwerpunkten alternative Formen der Staatsfinanzierung und Staatsverschuldung.

Schwerpunkte

Er befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Glücksspielbesteuerung. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Mandanten in finanzgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Verfahren.

Wissenschaft & Lehre

Als Mitherausgeber und Autor des Kommentars zum Glücksspielsteuerrecht (C.H. Beck, 2026) und zahlreicher Fachpublikationen prägt Prof. Jahndorf die wissenschaftliche Diskussion im Glücksspielsteuerrecht maßgeblich. Er ist Autor diverser Monographien und Aufsätze in Fachzeitschriften sowie ein gefragter Referent bei nationalen und internationalen Fachveranstaltungen.

GLÜCKSPIELSTEUERRECHT

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