SPORTWETTENSTEUER

Sportwettensteuer erklärt

Die Sportwettensteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer. Sie hat ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) . Erstmalig eingeführt wurde sie im Jahr 2012 durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (Gesetz v. 28.6.2012, BGBl. I S. 1424). Der Bundesgesetzgeber übernahm sie zum 1.7.2021 in die Neufassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Einnahmen der Sportwettensteuer fließen vollständig den Bundesländern zu.

Die Steuervorschriften zur Sportwettensteuer finden sich in §§ 16-25 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 15-21 RennwLottDV konkretisiert.

Gegenstand der Sportwettensteuer sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 14 RennwLottG bereits besteuert werden. Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 RennwLottDV).

Voraussetzung ist, dass die Sportwette im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet werden.

§ 16 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz.

In der Praxis kommt dies eher selten vor. Oder aber der Wettende hat die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen. Hiermit wird die Lücke geschlossen, dass Sportwettenveranstalter oftmals im Ausland ansässig sind und von dort aus Wettverträge mit Teilnehmern aus Deutschland eingehen.

Die Sportwettensteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter der Sportwette an das zuständige Finanzamt zahlen. Veranstalter im Sinne des Gesetzes ist auch der Betreiber einer sog. Wettbörse.

Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer selbst. Der Steuersatz beträgt 5,3 %. Die Steuer berechnet sich wie folgt:

Steuersatz
Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 16.7.2024 – IX R 6/22 (Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Europarecht)
  • BFH, Urt. v. 7.9.2021 – IX R 5/19 (Sportwettenbörse)
  • BFH, Urt. v. 7.9.2021 – IX R 30/18 (Bemessungsgrundlage)
  • BFH, Urt. v. 17.5.2021 – IX R 20/18 (Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht und Europarecht)
  • BFH, Urt. v. 26.5.2020 – IX R 6/19 (Pferdewetten eines ausländischen Veranstalters)

GLÜCKSPIELSTEUERRECHT