WETTBÜROSTEUER

WETTBÜROSTEUER erklärt

Im Jahr 2014 führten einzelne Gemeinden anlässlich der Verbreitung von Wettvermittlungsstellen, in denen Spieler nicht nur Sport- und Pferdewetten abgeben, sondern auch die Ereignisse live an Bildschirmen verfolgen konnten, eine Wettbürosteuer ein. Ihre Einnahmen kamen allein der Gemeinde zugute.

Gegenstand der Wettbürosteuer war das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichten. Steuerschuldner war der Betreiber eines solchen Wettbüros.

In der Anfangsphase wählten die Gemeinden einen Flächenmaßstab als steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Wettbürosteuer knüpfte insofern an die Veranstaltungsfläche an. Hierin erachtete das Bundesverwaltungsgericht allerdings einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stand.

In der Folge änderten die Gemeinden ihre Satzungen. Als Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer legten sie den Wetteinsatz fest. Doch auch die modifizierte Wettbürosteuer hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte im Jahr 2022 die Erhebung der Wettbürosteuer für unzulässig, weil sie den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig ist und damit gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.

Noch nicht entschieden ist die Verfassungsmäßigkeit der Wettbürosteuer der Stadt Bremen, die als Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro anknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Richtervorlage des Finanzgerichts Bremen noch nicht entschieden (1 BvL 2/24).

Auswahl an Rechtsprechung
  • BVerwG, Urt. v. 29.2.2024 – 9 CN 1.23 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 20.9.2022 – 9 C 2.22 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 – 9 C 7.16 (Verfassungswidrigkeit des Flächenmaßstabs)
  • FG Bremen, Beschl. v. 27.2.2024 – 2 K 48/23 (Richtervorlage Wettbürosteuer)

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