Zahlreiche „Glücksspielsteuern" existieren auf Bundesebene. Erlassen vom deutschen Bundestag gelten sie für ganz Deutschland und nicht nur in einzelnen Bundesländern. Unterscheiden kann man zwischen allgemeinen und speziellen Steuern auf Glücksspiele.
Zu den speziellen Glücksspielsteuern gehören diejenigen Steuern, die der Bundesgesetzgeber ausschließlich zum Zweck der Besteuerung von Glücksspielen geschaffen hat. Dazu gehören die im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwettsteuer, Sportwettensteuer, Lotteriesteuer, Virtuelle Automatensteuer, Online-Pokersteuer).
Daneben existieren allgemeine Steuern, wie etwa die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. Sie können im Einzelfall auf Glücksspiele Anwendung finden, sind auf Glücksspiele aber nicht beschränkt.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Einkünften, die eine natürliche Person (Gegenteil: juristische Person, d.h. Personenvereinigungen oder Vermögensmasse, wie z.B. GmbH) im Kalenderjahr erzielt. Der Einkommensteuer unterliegen aber nicht sämtliche Einkünfte einer Person, sondern nur solche, die einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechenbar sind. Dazu gehören etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit.
Erzielt jemand aus der Teilnahme an einem Glücksspiel Spielgewinne, kann sich im Einzelfall insbesondere die Frage stellen, ob die Spielgewinne als gewerbliche Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) steuerbar sind. Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) ist u.a., dass sich die mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Hieran fehlt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mangels Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei reinen Glücksspielen, wie z.B. Lottospielen oder Pferdewetten.
Anders beurteilt die Rechtsprechung Spiele mit einer Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel, bei denen die Fähigkeiten des Teilnehmers das Zufallselement in den Hintergrund treten lassen können. Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung gehört dazu Poker in den Varianten „Texas Hold'em", „Omaha", und „Pot Limit Omaha". Dies führt jedoch nicht dazu, dass jeder Pokerspieler mit seinen Spielgewinnen der Einkommensteuer unterliegt. Abzugrenzen ist der steuerlich unbeachtliche Freizeit- oder Hobbyspieler vom sog. Berufsspieler.
Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze unterschiedlichen Ursprungs, insbesondere Umsätze aus sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dass auch Umsätze aus Glücksspielen in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen können, hat die Rechtsprechung längst geklärt. So erbringt etwa der Veranstalter an den Teilnehmer des Glücksspiels eine sonstige Leistung, indem er ihn zum Spiel zulässt und ihm eine Gewinnchance gewährt. Anders ist es bei einem Teilnehmer an einem Glücksspiel, wenn er ausschließlich im ungewissen Fall der erfolgreichen Teilnahme einen Spielgewinn erhält. Hier fehlt es an einem Leistungsaustausch.
Ob der Unternehmer den Umsatz auch im Inland ausführt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ort der sonstigen Leistung ist anhand des Regel-Ausnahmenkatalogs des § 3a UStG zu bestimmen.
Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Entscheidend ist, was der leistende Unternehmer im Einzelfall dem Wert nach als Gegenleistung erhält. Für den Veranstalter eines Glücksspiels ist dies häufig der Spieleinsatz. Zwingend ist dies aber nicht. Vereinnahmt etwa der Veranstalter die Spieleinsätze und ist gesetzlich verpflichtet, einen Teil wieder an die Spieler auszuzahlen, gehört dieser Anteil nicht zur Bemessungsgrundlage (so etwa bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit).
Einen ermäßigten Steuersatz für Glücksspielumsätze sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor, sodass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz grds. 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Eine Ausnahme gilt für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG). In dem Fall beträgt der Steuersatz 7 % (z.B. Verkauf von Losen durch gemeinnützigen Verein).
Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG). Die Steuerbefreiung greift damit für Umsätze, die zugleich der Rennwettsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer oder Online-Pokersteuer unterliegen.
Praxisrelevant ist die Umsatzsteuer mangels Steuerbefreiung vor allem für Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wie sie in Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten zu finden sind.
Die Rennwettsteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) findet. Sie war bereits Bestandteil der Ursprungsfassung des vom 9.4.1922 datierenden Rennwett- und Lotteriegesetzes, das der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1.7.2021 neu gefasst hat. Ihre Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.
Die Steuervorschriften zur Rennwettsteuer finden sich in §§ 8–15 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 11–14 RennwLottDV konkretisiert.
Gegenstand der Rennwettsteuer sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer Leistungsprüfungen für Pferde (sog. Rennwetten). Steuerbar sind sie, wenn sie von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist (Buchmacher), mit dem Wettenden abgeschlossen werden.
Als Totalisator bezeichnete man früher die von den Rennvereinen an der Rennbahn aufgestellte mechanische Wettmaschine. Heute steht der Totalistorbegriff für ein Gewinnermittlungsverfahren, bei dem die Summe der Einsätze nach Abzug des Unternehmergewinns und der Kosten auf alle Spieler mit der richtigen Wettvorhersage im Verhältnis ihrer Einsätze verteilt werden.
Die an einem Totalisator abgegebene Wette muss der Betreiber des Totalisators versteuern. In dem Fall spricht man von der Totalisatorsteuer. Die Besteuerung der übrigen Rennwetten obliegt der Person, die den Wettvertrag mit dem Wettenden eingegangen ist (sog. Buchmacher). Hier ist von der Buchmachersteuer die Rede.
Bemessungsgrundlage der Rennwettsteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.
Die Sportwettensteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer. Sie hat ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065). Erstmalig eingeführt wurde sie im Jahr 2012 durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (Gesetz v. 28.6.2012, BGBl. I S. 1424). Der Bundesgesetzgeber übernahm sie zum 1.7.2021 in die Neufassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Einnahmen der Sportwettensteuer fließen vollständig den Bundesländern zu.
Die Steuervorschriften zur Sportwettensteuer finden sich in §§ 16–25 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 15–21 RennwLottDV konkretisiert.
Gegenstand der Sportwettensteuer sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 14 RennwLottG bereits besteuert werden. Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 RennwLottDV).
Voraussetzung ist, dass die Sportwette im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet werden. § 16 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. In der Praxis kommt dies eher selten vor. Oder aber der Wettende hat die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.
Die Sportwettensteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter der Sportwette an das zuständige Finanzamt zahlen. Veranstalter im Sinne des Gesetzes ist auch der Betreiber einer sog. Wettbörse.
Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer selbst. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.
Die Lotteriesteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) findet. Sie war bereits Bestandteil der Ursprungsfassung des vom 9.4.1922 datierenden Rennwett- und Lotteriegesetzes und geht auf die Reichsstempelabgabe auf Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld und anderen Gewinnen zurück. Die Einnahmen der Lotteriesteuer fließen vollständig den Bundesländern zu.
Die Steuervorschriften zur Lotteriesteuer finden sich im neugefassten Rennwett- und Lotteriegesetz in §§ 26–35 RennwLottG wieder. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 22–30 RennwLottDV konkretisiert.
Gegenstand der Lotteriesteuer sind Lotterien und Ausspielungen. Eine Lotterie ist ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Beinhaltet die Chance einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder eine Kombination aus beiden, liegt eine Ausspielung vor.
Steuerbar sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn sie öffentlich veranstaltet werden. Zudem muss der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes liegen.
Steuerschuldner der Lotteriesteuer ist der Veranstalter. Neben ihm kann die Steuerschuld in bestimmten Konstellationen auch den Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder einen sonstigen Dritten treffen.
Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Der Steuersatz beträgt 20 %.
In bestimmten Fällen sind öffentliche Lotterien und Ausspielungen von der Lotteriesteuer befreit. Voraussetzung ist stets, dass sie von den zuständigen inländischen Behörden erlaubt sind.
Die Virtuelle Automatensteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die ihre Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065) hat. Der Bundesgesetzgeber führte sie erstmalig zum 1.7.2021 ein. Die Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.
Die Steuervorschriften zur Virtuellen Automatensteuer finden sich in §§ 36–45 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 31–36 RennwLottDV konkretisiert.
Gegenstand der Steuer sind virtuelle Automatenspiele, d.h. im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele. Voraussetzung ist, dass das virtuelle Automatenspiel im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet wird.
§ 36 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei Abschluss des Spielvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. Oder aber der Teilnehmer hat die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.
Die Virtuelle Automatensteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter an das zuständige Finanzamt entrichten.
Bemessungsgrundlage der Virtuellen Automatensteuer ist der geleistete Spieleinsatz abzüglich des Steuerbetrags. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.
Die Online-Pokersteuer ist eine spezielle Glücksspielsteuer, die erstmalig zum 1.7.2021 eingeführt wurde. Geregelt ist sie im Rennwett- und Lotteriegesetz (Gesetz v. 25.6.2021, BGBl. I S. 2065). Die Steuereinnahmen fließen vollständig den Bundesländern zu.
Die Steuervorschriften zur Online-Pokersteuer finden sich in §§ 46–55 RennwLottG. Ergänzt werden sie durch die Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), die die gesetzlichen Vorschriften in §§ 37–42 RennwLottDV konkretisiert.
Gegenstand der Online-Pokersteuer sind Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird. Voraussetzung ist, dass das Pokerspiel im Geltungsbereich des Gesetzes (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) veranstaltet wird.
§ 46 Satz 2 RennwLottG sieht zwei Möglichkeiten vor, wie der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Gesetzes begründet sein kann. Entweder hat der Veranstalter bei Abschluss des Spielvertrages hier Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz. Oder aber der Teilnehmer hat die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen.
Die Online-Pokersteuer muss nicht der Teilnehmer, sondern der Veranstalter an das zuständige Finanzamt entrichten.
Bemessungsgrundlage der Online-Pokersteuer ist der Spieleinsatz abzüglich des Steuerbetrags. Der Steuersatz beträgt 5,3 %.