Neben dem Bund erheben die Bundesländer eigene Steuern auf Glücksspiele, soweit ihnen die Steuergesetzgebungsbefugnis nicht durch den Bundesgesetzgeber versperrt ist. Die daraus resultierenden Steuereinnahmen fließen allein ihnen zu. Zu den Glücksspielsteuern, die jedes Bundesland erhebt, gehört die Spielbankabgabe. Nach der Öffnung des Glücksspielmarktes für Online-Casinospiele haben zudem einzelne Bundesländer eine Landesteuer auf Online-Casinospiele erlassen, die verfassungsrechtlich umstritten ist.
Spielbanken finden sich an ausgewählten Standorten in den einzelnen Bundesländern. Sie bieten ein vielfältiges Glücksspielangebot, wie etwa Roulette, Black Jack, Poker oder klassisches Automatenspiel. Auf den Betrieb einer Spielbank erheben die Bundesländer eine Spielbankabgabe. Grundlage dieser Landesteuer sind die jeweiligen Spielbankgesetze der Bundesländer. Die Einnahmen der Spielbankabgabe fließen dem erhebenden Bundesland zu, wobei manche Bundesländer Zweckbindungen des Steueraufkommens vorsehen (z.B. § 12 Abs. 1 S. 3 SächsSpielbG: Verwendung für gemeinnützige Zwecke).
Steuerobjekt der Spielbankabgabe ist der Betrieb der Spielbank. Geschuldet wird sie vom Betreiber der Spielbank.
Die Spielbankabgabe bemisst sich in allen Bundesländern nach dem Bruttospielertrag. Das Sächsische Spielbankengesetz definiert ihn beispielhaft wie folgt: Bruttospielertrag ist bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen; bei Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt (§ 12 Abs. 3 SächsSpielbG). Vielfach bestehen in den Bundesländern Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten, die an einem Spieltag entstehen (z.B. § 12 Abs. 6 SächsSpielbG).
Die Höhe des Steuersatzes ist in den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedlich ausgestaltet. Häufig steigt er abhängig von der Höhe der Bruttospielerträge an. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sehen die Spielbankgesetze der Länder im Regelfall eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf Umsätze vor, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (z.B. § 12 Abs. 8 SächsSpielbG).
Neben der Spielbankabgabe existieren in den Spielbankgesetzen weitere Abgaben, die den Spielbankbetreiber treffen. Dazu gehören die Gewinn- und Ausgleichsabgabe (z.B. §§ 13, 14 SächsSpielbG) sowie die teilweise erhobene Troncabgabe (z.B. § 4 Abs. 2 HmbSpielbG). Vielfach müssen Spielbankunternehmer zudem Zusatzleistungen an das Land entrichten (z.B. § 13 SpielbG NRW).
Aufgrund der intensiven Steuerbelastung gibt es für Spielbanken unterschiedliche Steuererleichterungen. Althergebracht sind Spielbankunternehmen nach § 6 Abs. 1 der Spielbankverordnung 1938 für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit. Daneben befreien die Spielbankgesetze der Länder die Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.
Seit dem Jahr 2025 existiert in Baden-Württemberg eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele. Sie findet ihre Grundlage im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG BW). Die Vorschriften zur Online-Casinospielsteuer finden sich in den §§ 39a ff. LGlüG BW. Ihre Einnahmen fließen ausschließlich dem Land Baden-Württemberg zu.
Gegenstand der Online-Casinospielsteuer sind Online-Casinospiele im Sinne des § 3a Abs. 1a S. 2 GlüStV 2021. Dies sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Dazu gehören etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.
Steuerbar sind sie nur, wenn die Online-Casinospiele im Geltungsbereich des Gesetzes, also im Land Baden-Württemberg, veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Land Baden-Württemberg hat. Gemeint ist nicht der tatsächliche Wohnsitz, der beim örtlichen Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, sondern der Wohnsitz, der im Spielkonto (§ 6 Abs. 2a GlüStV 2021) beim Anbieter gespeichert ist.
Die Online-Casinospielsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. In bestimmten Auslandsfällen schuldet zudem der vom Veranstalter zu bestimmende steuerliche Beauftragte die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Spielertrag. Der Steuersatz beträgt bei einem Brutto-Spielertrag von bis zu 300.000 Euro 15 %, für den 300.000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750.000 Euro 20 % und für den 750.000 Euro übersteigenden Betrag 25 % des Brutto-Spielertrags.
Mit der Online-Casinospielsteuer führte das Land Hessen im Jahr 2022 eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele ein. Ihre Grundlage findet sie im Hessischen Online-Casinospielsteuergesetz (HOCStG). Die Einnahmen dieser Landessteuer fließen ausschließlich dem Land Hessen zu.
Der Online-Casinospielsteuer unterliegen im Internet angebotene Online-Casinospiele. Dies sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Dazu gehören z.B. Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.
Die Online-Casinospiele unterliegen nur dann der Hessischen Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes, mithin im Land Hessen, veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Land Hessen hat. Gemeint ist nicht der tatsächliche Wohnsitz, der beim örtlichen Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, sondern der Wohnsitz, der im Spielkonto nach § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 beim Anbieter gespeichert ist.
Schuldner der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter und nicht der Spieler. Neben ihm schuldet der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen zu benennen ist, die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag. Die Online-Casinospielsteuer beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 7,5 Millionen Euro 30 % des Bruttospielertrags, für den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 % des Bruttospielertrags.
Umsätze, die auf die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Land Hessen zurückgehen und für die der Veranstalter bereits Umsatzsteuer entrichten musste, können auf Antrag angerechnet werden.
Im Jahr 2022 führte Nordrhein-Westfalen mit der Online-Casinospielsteuer eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele für sein Hoheitsgebiet ein. Die Steuer findet ihre rechtliche Grundlage im Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (OCG NRW). Der fünfte Teil des Gesetzes (§§ 19 bis 35 OCG NRW) regelt die Besteuerung des Online-Casinospiels. Die Steuereinnahmen fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu und sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für Maßnahmen der Spielsuchtprävention und für die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele.
Online-Casinospiele unterliegen nur dann der nordrhein-westfälischen Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des OCG NRW veranstaltet werden. Dies ist kraft Gesetzes der Fall, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen in Nordrhein-Westfalen vornimmt. Erfolgt die Spielteilnahme über ein Spielkonto nach § 6a GlüStV 2021 an einem auf Grundlage des § 22c Abs. 1 GlüStV 2021 erlaubten Angebot, gelten die Handlungen als in dem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, welches das Online-Casinospiel selbst veranstaltet, erlaubt oder konzessioniert hat.
Steuerschuldner der Online-Casinospielsteuer ist nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. Neben ihm schuldet auch der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen vom Veranstalter zu benennen ist, die Steuer. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag. Die Online-Casinospielsteuer beträgt 30 % des Bruttospielertrags. Sie erhöht sich für den Teil der Bruttospielerträge, der 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigt, auf 55 % des Bruttospielertrags.
Umsätze, die durch die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen bedingt sind und für die der Veranstalter bereits Umsatzsteuer entrichten musste, können auf Antrag angerechnet werden. Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter zudem von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Casinospiels stehen.
Seit dem Jahr 2023 existiert in Sachsen eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele. Sie findet ihre Grundlage im Sächsischen Spielbankengesetz, das sich im dritten Gesetzesabschnitt der Regulierung und Besteuerung von Online-Casinospielen annimmt. Die Einnahmen der Online-Casinospielsteuer fließen nur dem Land Sachsen zu.
Gegenstand der Online-Casinospielsteuer sind Online-Casinospiele im Sinne des § 3a Abs. 1a S. 2 GlüStV 2021. Davon umfasst sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet, etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt.
Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass der Spieler seinen registrierten Wohnsitz (§ 6a Abs. 2 GlüStV 2021) bei Abschluss des Spielvertrages in Sachsen hat. Registrierter Wohnsitz ist der Wohnsitz, den der Spieler bei der Registrierung beim Anbieter angegeben und dort im Spielkonto hinterlegt hat.
Die Online-Casinospielsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Veranstalter des Online-Casinospiels. Dieser hat die Steuer monatlich anzumelden und abzuführen. Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen. Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet.
Der Steuersatz beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 %, für den 5 bis 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag 45 %, für den 10 bis 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 % und für den 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 55 % des Bruttospielertrags.
Im Jahr der erstmaligen Aufnahme des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren gelten ermäßigte Steuersätze: bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 %, für den 5 bis 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag 40 %, für den 10 bis 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 45 % und für den 20 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 % des Bruttospielertrags.
Hat der Steuerschuldner für Umsätze aus den in Sachsen veranstalteten Online-Casinospielen zugleich Umsatzsteuer zu entrichten, ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer um den Steuerbetrag der Umsatzsteuer.
Mit der Online-Casinospielsteuer führte Schleswig-Holstein im Jahr 2022 eine spezielle Glücksspielsteuer auf Online-Casinospiele ein. Rechtliche Grundlage für die Besteuerung ist das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen (SHOnlCasBesteuG). Die Steuereinnahmen fließen ausschließlich dem Land Schleswig-Holstein zu.
Steuergegenstand sind gemäß § 1 SHOnlCasBesteuG Online-Casinospiele im Sinne des § 22c Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV. Gemeint sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet, etwa Roulette, Black Jack, Pokerspiel-Varianten, bei denen der Veranstalter mit eigenem Risiko mitspielt. Weitere Voraussetzungen zum Veranstaltungsort sieht § 1 SHOnlCasBesteuG nicht vor; schon von Verfassungs wegen muss jedoch ein territorialer Bezugspunkt der Online-Casinospiele zum Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins bestehen.
Schuldner der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter und nicht der Spieler. Neben ihm schuldet der steuerliche Beauftragte, der in bestimmten Auslandskonstellationen zu benennen ist, die Steuer. Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem im Kalendermonat erzielten Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den der Spieleinsatz den ausgezahlten Gewinn übersteigt. Der Steuersatz beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 300.000 Euro 34 %, für den 300.000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750.000 Euro 39 % und für den 750.000 Euro übersteigenden Betrag 44 % des Bruttospielertrags.
Hat der Veranstalter zugleich die aus Online-Casinospielen erzielten Umsätze, die auf eine Veranstaltung in Schleswig-Holstein zurückgehen, Umsatzsteuer zu entrichten, ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer um den Steuerbetrag der Umsatzsteuer.