VERGNÜGUNGSTEUER AUF GELDSPIELGERÄTE

VERGNÜGUNGSTEUER AUF GELDSPIELGERÄTE erklärt

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit finden sich vielerorts in Spielhallen und Gaststätten. Flankierend dazu erheben die Gemeinden in den Ländern (mit Ausnahme von Bayern) eine Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte, die ihre rechtliche Grundlage in der örtlichen Gemeindesatzung findet. Anders ist es bei den Stadtstaaten, die die Vergnügungsteuer durch Gesetz erheben. Die daraus resultierenden Steuereinnahmen kommen der jeweiligen Gemeinde zugute.

Aufgrund der Vielzahl örtlicher Vergnügungsteuern verwundert es nicht, dass die Formulierung des Steuergegenstandes unterschiedlich ausfällt. Anknüpfungspunkt ist teilweise der Aufwand für die Benutzung von Geldspielgeräten, teilweise schlicht das Halten oder der Betrieb von Geldspielgeräten.

Die Vergnügungsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Halter bzw. Aufsteller der Geldspielgeräte.

Unterschiedlich gestalten die Gemeinden die Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer aus. Früher legten sie den sog. Stückzahlmaßstab zugrunde, knüpften mithin an die Stückzahl der aufgestellten Geldspielgeräte an. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG befunden hat, gehen die Gemeinden inzwischen einen zweigeteilten Weg. Ein Teil bemisst die Vergnügungsteuer nach dem Spieleinsatz, der andere Teil nimmt eine Kassenbesteuerung (Bruttokasse oder Nettokasse) vor.

Das Spiel am Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit wird neben der Vergnügungsteuer zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet, was von Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzplanungen nicht selten übersehen wird.

Auswahl an Rechtsprechung
  • BVerfG, Urt. v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 (Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs)
  • BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 (Rückwirkende Änderung)
  • BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 – 2 BvR 1599/89 (Verfassungsmäßigkeit der Spielautomatensteuer)
  • BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 – 9 C 1/18 (Haftung für Vergnügungsteuerschuld)
  • BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22/14 (Übergangsregelung bei Systemwechsel)

GLÜCKSPIELSTEUERRECHT