Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze unterschiedlichen Ursprungs, insbesondere Umsätze aus sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dass auch Umsätze aus Glücksspielen in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen können, hat die Rechtsprechung längst geklärt. So erbringt etwa der Veranstalter an den Teilnehmer des Glücksspiels eine sonstige Leistung, indem er ihn zum Spiel zulässt und ihm eine Gewinnchance gewährt. Anders ist es bei einem Teilnehmer an einem Glücksspiel, wenn er ausschließlich im ungewissen Fall der erfolgreichen Teilnahme einen Spielgewinn erhält. Hier fehlt es an einem Leistungsaustausch.
Ob der Unternehmer den Umsatz auch im Inland ausführt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ort der sonstigen Leistung ist anhand des Regel-Ausnahmenkatalogs des § 3a UStG zu bestimmen.
Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Entscheidend ist, was der leistende Unternehmer im Einzelfall dem Wert nach als Gegenleistung erhält. Für den Veranstalter eines Glücksspiels ist dies häufig der Spieleinsatz. Zwingend ist dies aber nicht. Vereinnahmt etwa der Veranstalter die Spieleinsätze und ist gesetzlich verpflichtet, einen Teil wieder an die Spieler auszuzahlen, gehört dieser Anteil nicht zur Bemessungsgrundlage (so etwa bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit).
Einen ermäßigten Steuersatz für Glücksspielumsätze sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor, sodass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz grds. 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Eine Ausnahme gilt für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG). In dem Fall beträgt der Steuersatz 7 % (z.B. Verkauf von Losen durch gemeinnützigen Verein).
Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG). Die Steuerbefreiung greift damit für Umsätze, die zugleich der Rennwettsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer oder Online-Pokersteuer unterliegen.
Praxisrelevant ist die Umsatzsteuer mangels Steuerbefreiung vor allem für Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wie sie in Spielbanken, Spielhallen und Gaststätten zu finden sind.