SPIELBANKABGABE

Spielbankabgabe erklärt

Spielbanken finden sich an ausgewählten Standorten in den einzelnen Bundesländern. Sie bieten ein vielfältiges Glücksspielangebot, wie etwa Roulette, Black Jack, Poker oder klassisches Automatenspiel. Auf den Betrieb einer Spielbank erheben die Bundesländer eine Spielbankabgabe. Grundlage dieser Landessteuer sind die jeweiligen Spielbankgesetze der Bundesländer. Die Einnahmen der Spielbankabgabe fließen dem erhebenden Bundesland zu, wobei manche Bundesländer Zweckbindungen des Steueraufkommens vorsehen (z.B. § 12 Abs. 1 S. 3 SächsSpielbG: Verwendung für gemeinnützige Zwecke).

Steuerobjekt der Spielbankabgabe ist der Betrieb der Spielbank. Geschuldet wird sie vom Betreiber der Spielbank.

Die Spielbankabgabe bemisst sich in allen Bundesländern nach dem Bruttospielertrag. Das Sächsische Spielbankengesetz definiert ihn beispielhaft wie folgt: Bruttospielertrag ist bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, bei Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt (§ 12 Abs. 3 SächsSpielbG). Vielfach bestehen in den Bundesländern Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten, die an einem Spieltag entstehen (z.B. § 12 Abs. 6 SächsSpielbG).

Die Höhe des Steuersatzes ist in den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedlich ausgestaltet. Häufig steigt er abhängig von der Höhe der Bruttospielerträge an. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sehen die Spielbankgesetze der Länder im Regelfall eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf Umsätze vor, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (z.B. § 12 Abs. 8 SächsSpielbG).

Neben der Spielbankabgabe existieren in den Spielbankgesetzen weitere Abgaben, die den Spielbankbetreiber treffen. Dazu gehören die Gewinn- und Ausgleichsabgabe (z.B. §§ 13, 13 SächsSpielbG) sowie die teilweise erhobene Troncabgabe (z.B. 4 Abs. 2 HmbSpielbG). Vielfach müssen Spielbankunternehmer zudem Zusatzleistungen an das Land entrichten (z.B.

§ 13 SpielbG NRW).

Aufgrund der intensiven Steuerbelastung gibt es für Spielbanken unterschiedliche Steuererleichterungen. Althergebracht sind Spielbankunternehmen nach § 6 Abs. 1 der Spielbankverordnung 1938 für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit. Daneben befreien die Spielbankgesetzte der Länder die Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

Auswahl an Rechtsprechung
  • BFH, Urt. v. 20.7.2018 – IX R 39/16 (Verfassungsmäßigkeit der Spielbankabgabe Mecklenburg-Vorpommern)
  • BFH, Urt. v. 8.3.1995 – II R 10/93 (Spielbankabgabe als Steuer)
  • NdsStGH, Urt. v. 11.06.2007 – StGH 1/05 (Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe)

GLÜCKSPIELSTEUERRECHT