Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Besteuerung von Glücksspielen in Deutschland – von Bundessteuern über Landesabgaben bis hin zur kommunalen Vergnügungsteuer.
Es kommt auf die Glücksspielform und die Umstände des Einzelfalles an. Gewinne aus reinen Glücksspielen, wie z.B. Lotto, unterliegen nicht der Einkommensteuer (siehe BFH, Urt. v. 11.11.1993 – XI R 48/91). Ist das Spiel eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel, kann die einkommensteuerrechtliche Würdigung – wie etwa im Fall bestimmter Varianten von Pokerspielen – anders ausfallen (siehe etwa BFH, Urt. v. 2.4.2025 – X R 26/21).
Eine „Wettsteuer" existiert im deutschen Steuerrecht nicht. Das Rennwett- und Lotteriegesetz sieht aber sowohl eine Rennwettsteuer (§ 8 RennwLottG) als auch eine Sportwettensteuer (§ 16 RennwLottG) vor. Gegenstand der Rennwettsteuer ist der Abschluss von Rennwetten, d.h. Pferdewetten. Der Sportwettensteuer unterliegt die Teilnahme an Sportwetten.
In beiden Fällen schuldet der Veranstalter der Wette die Steuer, nicht hingegen der Spieler. Dementsprechend muss der Spieler keine Rennwett- bzw. Sportwettensteuer an das Finanzamt entrichten. Dies übernimmt der Veranstalter.
Allerdings sind die Steuern nach der Konzeption des Gesetzgebers darauf angelegt, die im Spielverhalten zum Ausdruck kommende finanzielle Leistungsfähigkeit des Spielers zu besteuern. Der Gesetzgeber hat mithin die Vorstellung, dass der Veranstalter die Steuer auf den Spieler überwälzt. Ob der Veranstalter dies vornimmt, obliegt seiner unternehmerischen Entscheidung. Bei der Sportwettensteuer gehen Veranstalter – soweit ersichtlich – insbesondere dazu über, die Steuer im Gewinnfall einzubehalten, wobei unterschiedliche Herangehensweisen der Veranstalter existieren.
Eine als „Glücksspielsteuer" bezeichnete Steuer gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. Auf Bundesebene hat der Bundesgesetzgeber im Rennwett- und Lotteriegesetz vielmehr einzelne Steuern für bestimmte Glücksspielformen konzipiert. Dazu gehören die Rennwettsteuer (§ 8 RennwLottG), die Sportwettensteuer (§ 16 RennwLottG), die Lotteriesteuer (§ 26 RennwLottG), die Virtuelle Automatensteuer (§ 36 RennwLottG) und die Online-Pokersteuer (§ 46 RennwLottG). Sie werden teilweise mit der Bezeichnung als „Glücksspielsteuer" assoziiert. Andere Glücksspielformen unterliegen nicht der Besteuerung des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Steuerschuldner der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz ist zwar der Veranstalter. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers zielt die Besteuerung aber auf die im Spielverhalten zum Ausdruck kommende besondere finanzielle Leistungsfähigkeit des Spielers. Insofern sind die Steuern darauf angelegt, auf den Spieler abgewälzt zu werden.
Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die zahlreiche Kommunen bzw. Stadtstaaten ab dem Jahr 2014 erstmals erhoben. Steuergegenstand der Wettbürosteuer war das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (sog. Wettbüros). Steuerschuldner der Wettbürosteuer war der Betreiber des Wettbüros. Die Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer reichte von einer Pauschalbesteuerung auf Grundlage der Fläche des Wettbüros über die Besteuerung des Spieleinsatzes bis zur Pauschalbesteuerung anhand der Anzahl der Bildschirme im Wettbüro.
Im Jahr 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist und den Bundesländern damit die Steuergesetzgebungskompetenz fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.9.2022 – 9 C 2.22).
Gemäß § 16 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 RennwLottG besteuert werden (sog. Sportwetten), der Sportwettensteuer. Der Begriff des Sports wird in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz definiert. Hiernach ist Sport die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 RennwLottDV).
Die Definition ist nicht allgemeingültig, sondern bezieht sich allein auf das Verständnis im Rennwett- und Lotteriegesetz. Klargestellt wird, dass auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von technischen Geräten unter den Sportbegriff fallen, wobei als Beispiele Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport genannt werden (§ 15 Abs. 2 S. 2 RennwLottDV). Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen, wie beispielsweise der sogenannte E-Sport, gelten gemäß § 15 Abs. 3 RennwLottDV als Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Der Umgang mit E-Sport ist dabei im Lichte der Sportdefinition und der Gesetzesbegründung indifferent.
Kein Sport sind nach der Bestimmung des § 15 Abs. 4 RennwLottDV Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.