STEUER

GEMEINDESTEUERN

Auch örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern auf Glücksspiele gehören zu den Landessteuern. Denn eine ureigene Steuergesetzgebungsbefugnis besitzen die Gemeinden nicht. Sie leiten ihre Befugnis von den Ländern ab, die in ihren Kommunalabgabengesetzen die Gemeinden zum Erlass bestimmter Steuern ermächtigen. Dazu gehört insbesondere die Vergnügungsteuer. Allein Bayern untersagt die Erhebung von Vergnügungsteuern (Art. 3 Abs. 3 S. 1 KAG). Ihre Grenzen finden die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern in der Bundesgesetzgebung. Sie dürfen bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein.

Gemeindesteuern

Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit finden sich vielerorts in Spielhallen und Gaststätten. Flankierend dazu erheben die Gemeinden in den Ländern (mit Ausnahme von Bayern) eine Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte, die ihre rechtliche Grundlage in der örtlichen Gemeindesatzung findet. Anders ist es bei den Stadtstaaten, die die Vergnügungsteuer durch Gesetz erheben. Die daraus resultierenden Steuereinnahmen kommen der jeweiligen Gemeinde zugute.

Aufgrund der Vielzahl örtlicher Vergnügungsteuern verwundert es nicht, dass die Formulierung des Steuergegenstandes unterschiedlich ausfällt. Anknüpfungspunkt ist teilweise der Aufwand für die Benutzung von Geldspielgeräten, teilweise schlicht das Halten oder der Betrieb von Geldspielgeräten.

Die Vergnügungsteuer schuldet nicht der Spieler, sondern der Halter bzw. Aufsteller der Geldspielgeräte.

Unterschiedlich gestalten die Gemeinden die Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer aus. Früher legten sie den sog. Stückzahlmaßstab zugrunde, knüpften mithin an die Stückzahl der aufgestellten Geldspielgeräte an. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG befunden hat, gehen die Gemeinden inzwischen einen zweigeteilten Weg. Ein Teil bemisst die Vergnügungsteuer nach dem Spieleinsatz, der andere Teil nimmt eine Kassenbesteuerung (Bruttokasse oder Nettokasse) vor.

Das Spiel am Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit wird neben der Vergnügungsteuer zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet, was von Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzplanungen nicht selten übersehen wird.

Auswahl an Rechtsprechung
  • BVerfG, Urt. v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 (Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs)
  • BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 (Rückwirkende Änderung)
  • BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 – 2 BvR 1599/89 (Verfassungsmäßigkeit der Spielautomatensteuer)
  • BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 – 9 C 1/18 (Haftung für Vergnügungsteuerschuld)
  • BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22/14 (Übergangsregelung bei Systemwechsel)

Wettbürosteuer

Im Jahr 2014 führten einzelne Gemeinden anlässlich der Verbreitung von Wettvermittlungsstellen, in denen Spieler nicht nur Sport- und Pferdewetten abgeben, sondern auch die Ereignisse live an Bildschirmen verfolgen konnten, eine Wettbürosteuer ein. Ihre Einnahmen kamen allein der Gemeinde zugute.

Gegenstand der Wettbürosteuer war das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichten. Steuerschuldner war der Betreiber eines solchen Wettbüros.

In der Anfangsphase wählten die Gemeinden einen Flächenmaßstab als steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Wettbürosteuer knüpfte insofern an die Veranstaltungsfläche an. Hierin erachtete das Bundesverwaltungsgericht allerdings einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stand.

In der Folge änderten die Gemeinden ihre Satzungen. Als Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer legten sie den Wetteinsatz fest. Doch auch die modifizierte Wettbürosteuer hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte im Jahr 2022 die Erhebung der Wettbürosteuer für unzulässig, weil sie den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig ist und damit gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.

Noch nicht entschieden ist die Verfassungsmäßigkeit der Wettbürosteuer der Stadt Bremen, die als Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro anknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Richtervorlage des Finanzgerichts Bremen noch nicht entschieden (1 BvL 2/24).

Auswahl an Rechtsprechung
  • BVerwG Urt. v. 29.2.2024 – 9 CN 1.23 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 20.9.2022 – 9 C 2.22 (Verstoß gegen Gleichartigkeitsverbot)
  • BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 – 9 C 7.16 (Verfassungswidrigkeit des Flächenmaßstabs)
  • FG Bremen, Beschl. v. 27.2.2024 – 2 K 48/23 (Richtervorlage Wettbürosteuer)

GLÜCKSPIELSTEUERRECHT