Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Einkünften, die eine natürliche Person (Gegenteil: juristische Person, d.h. Personenvereinigungen oder Vermögensmasse, wie z.B. GmbH) im Kalenderjahr erzielt. Der Einkommensteuer unterliegen aber nicht sämtliche Einkünfte einer Person, sondern nur solche, die einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechenbar sind. Dazu gehören etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit.
Erzielt jemand aus der Teilnahme an einem Glücksspiel Spielgewinne, kann sich im Einzelfall insbesondere die Frage stellen, ob die Spielgewinne als gewerbliche Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) steuerbar sind. Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) ist u.a., dass sich die mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Hieran fehlt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mangels Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei reinen Glücksspielen, wie z.B. Lottospielen oder Pferdewetten.
Anders beurteilt die Rechtsprechung Spiele mit einer Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel, bei denen die Fähigkeiten des Teilnehmers das Zufallselement in den Hintergrund treten lassen können. Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung gehört dazu Poker in den Varianten „Texas Hold'em", „Omaha", und „Pot Limit Omaha". Dies führt jedoch nicht dazu, dass jeder Pokerspieler mit seinen Spielgewinnen der Einkommensteuer unterliegt. Abzugrenzen ist der steuerlich unbeachtliche Freizeit- oder Hobbyspieler vom sog. Berufsspieler.